ErwGr. 46

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Das im Rahmen von Horizont 2020 gegründete Gemeinsame Unternehmen für biobasierte Industriezweige konzentriert sich bislang auf eine nachhaltige Ressourcennutzung, insbesondere in ressourcenintensiven Sektoren mit hohem Wirkungsgrad, wie Landwirtschaft, Textilherstellung und Baugewerbe, und zielt vorwiegend auf lokale Betreiber, Hersteller, Anlagen und Fabriken ab. Seine im Oktober 2017 veröffentlichte Zwischenbewertung enthielt ein starkes Bündel von 34 Empfehlungen, die sich in der Ausgestaltung des mit dieser Verordnung eingerichteten Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa widerspiegeln. Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ist keine unmittelbare Fortführung des Gemeinsamen Unternehmens für biobasierte Industriezweige, sondern vielmehr ein Programm, mit dem auf den Erfolgen der Vorgängerinitiative aufgebaut wird und deren Mängel beseitigt werden. Im Einklang mit den Empfehlungen sollte das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa ein breiteres Spektrum von Interessenträgern einbeziehen, einschließlich des Primärsektors (d. h. Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft) und der Anbieter von Abfällen, Reststoffen und Nebenströmen sowie regionaler Behörden und Investoren, um Marktversagen und nicht nachhaltige biobasierte Prozesse zu verhindern. Um die jeweiligen Ziele zu erreichen, sollten nur Projekte finanziert werden, in deren Rahmen den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft, der Nachhaltigkeit und den Belastungsgrenzen unseres Planeten Rechnung getragen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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