ErwGr. 82

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Als Fortsetzung der im Gemeinsamen Unternehmen ECSEL ausgebildeten Praxis ist eine Ausnahme von Artikel 34 der Verordnung über „Horizont Europa“ erforderlich, damit unterschiedslos für alle Empfänger aus allen Teilnehmerstaaten differenzierte Finanzierungssätze je nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme angewandt werden können. Dies sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beteiligung der Interessenträger an den vom Gemeinsamen Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien finanzierten Maßnahmen gewährleisten und eine stärkere Einbeziehung von KMU fördern — wie in der Zwischenevaluierung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL empfohlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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