ErwGr. 91

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Die Streckennavigationsgebühren werden vollständig von den Luftraumnutzern getragen, die indirekt zu den von wichtigen Interessenträgern des Flugverkehrsmanagements finanzierten Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen beitragen, wie Flugsicherungsorganisationen oder die Fertigungsindustrie, die die von den Luftraumnutzern genutzten Luftfahrzeuge herstellt und ausrüstet. Daher sollten die Luftraumnutzer im Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 angemessen vertreten sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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