ErwGr. 94

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Um eine breite Basis von Interessenträgern zur Erreichung der Ziele der Partnerschaft für intelligente Netze und Dienste zu schaffen, wurde die 6G Smart Networks and Services Industry Association (6G-IA) aufbauend auf der Vorgängervereinigung gegründet. Während der neue Industrieverband in den ersten Jahren nach seiner Gründung voraussichtlich nur über eine begrenzte Anzahl von konstituierenden und verbundenen Rechtsträgern verfügen wird, hat er das Ziel, neue Mitglieder aus Interessengruppen, die in der Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste tätig sind, aufzunehmen. Angesichts seiner voraussichtlich geringen Größe und der Auswirkungen auf seine KMU, die konstituierende Rechtsträger bilden, ist es nicht tragbar, dass die Vereinigung 50 % der Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste während ihrer gesamten Laufzeit, insbesondere in den ersten Jahren nach ihrer Gründung, übernimmt. Darüber hinaus hat die durch die COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft ausgelöste Krise Herausforderungen für die europäischen Wirtschaftsbeteiligten, auch im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, mit sich gebracht. Daher sollte sichergestellt werden, dass die privaten Partner des gemeinsamen Unternehmens in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, während die Bedingungen weiterhin attraktiv sind und Anreize für neue Partner bieten, sich der Vereinigung anzuschließen. Der Mindestprozentsatz der jährlichen finanziellen Beteiligung anderer Mitglieder als der Union an den Verwaltungskosten sollte deswegen 20 % der gesamten jährlichen Verwaltungskosten betragen. Insbesondere sollte es möglich sein, dass KMU, die konstituierende Rechtsträger bilden, weniger beitragen als größere Unternehmen. Die anderen Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens als die Union sollten darauf hinarbeiten, die Zahl der konstituierenden oder verbundenen Rechtsträger zu erhöhen, um ihren Beitrag auf 50 % der Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens während dessen gesamter Laufzeit anzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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