Anhang II – INTERNE STÜTZUNG IMe RAHMEN DER WTO GEMÄß ARTIKEL 10

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Interventionskategorie Fundstelle in dieser Verordnung Absatz in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“)
Einkommensgrundstützung Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 5 (wenn die Durchführung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung auf Zahlungsansprüchen beruht)
5 (wenn die Durchführung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)
6 (wenn die Durchführung auf Zahlungsansprüchen beruht)
Umverteilungseinkommensstützung 5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)
5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)
6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Artikel 30 5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)
5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)
6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf Zahlungsansprüchen beruht)
Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl („Öko-Regelungen“) Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a 5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht) 6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)
5 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung nicht auf Zahlungsansprüchen beruht)
6 (wenn die Durchführung der betreffenden Einkommensgrundstützung auf Zahlungsansprüchen beruht)
Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen) Artikel 31 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b 12
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, Forschung und Versuchslandbau, innovative Erzeugungsmethoden und andere Maßnahmen in Bereichen wie: Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a 2, 11 oder 12
— Bodenerhaltung, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i 12
— Bodenerhaltung, einschließlich Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs und Verbesserung der Bodenstruktur, sowie Verminderung des Schadstoffeintrags
— Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii 12
— Verbesserung der Nutzung und sachgerechte Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung, Wasserschutz und Abwasserentsorgung
— Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii 12
— Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Sorten, Rassen und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind
— Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv 11 oder 12
— Steigerung der Energieeinsparung, der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
— ausschließlich umweltfreundliche Verpackungen in Forschung und Versuchslandbau Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v 2
— ausschließlich umweltfreundliche Verpackungen in Forschung und Versuchslandbau
— Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi 12
— Biosicherheit, Tiergesundheit und Tierwohl
— Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii 11 oder 12
— Verringerung von Emissionen und Abfällen, bessere Nutzung von Nebenerzeugnissen, einschließlich deren Wiederverwendung und Verwertung, sowie bessere Abfallbewirtschaftung
— Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer viii 2, 11 oder 12
— Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, einschließlich Einsatz von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes
— Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix 2
— Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Tierkrankheiten und Verringerung des Einsatzes von Tierarzneimitteln, einschließlich Antibiotika
— Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer x 12
— Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen
— Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xi 2
— Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse
— Verbesserung der genetischen Ressourcen Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xii 2
— Verbesserung der genetischen Ressourcen
— Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152 Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiii 2
— Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Beratungsdienste und technische Hilfe Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Schulung und Austausch bewährter Verfahren Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — ökologische/biologische oder integrierte Erzeugung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d 12
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e 11, 12 oder 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Qualitätsregelungen Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe g 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungssysteme Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe h 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe i 11, 2 oder 12
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Fonds auf Gegenseitigkeit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a 7 oder 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b 11 oder 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d 8
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Wiederaufstockung der Viehbestände aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e 8
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Betreuung Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe j 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Durchführung und Verwaltung von pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften von Drittländern Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe k 2
Obst und Gemüse, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven und andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f — Kommunikationsmaßnahmen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe l 2
Bienenzucht — Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a 2
Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und –krankheiten Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i 11, 12 oder 2
Bienenzucht — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse sowie Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii 11, 12 oder 2
Bienenzucht — Unterstützung von Laboren Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c 2
Bienenzucht — Forschungsprogramme Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe e 2
Bienenzucht — Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f 2
Bienenzucht — Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g 2
Wein — Umstrukturierung und Umstellung Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a 8, 11 oder 12
Wein — Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b 11
Wein — materielle und immaterielle Investitionen in Innovation Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e 11
Wein — Beratungsdienste Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f 2
Wein — Informationsmaßnahmen Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h 2
Wein — Förderung des Weintourismus Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i 2
Wein — Verbesserung der Marktkenntnis Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j 2
Wein — Absatzförderung und Kommunikation Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k 2
Wein — Verwaltungskosten von Fonds auf Gegenseitigkeit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe l 2
Wein — Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m 11 oder 12 oder 2
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen Artikel 70 12
Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen Artikel 71 13
Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben Artikel 72 12
Investitionen Artikel 73 11 oder 8
Investitionen in Bewässerung Artikel 74 11
Zusammenarbeit Artikel 77 2
Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information Artikel 78 2

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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