Bereiche Geltende Rechtsvorschriften Einschlägige Bestimmungen Anforderungen
Beschäftigung Transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen Richtlinie (EU) 2019/1152 Artikel 3 Arbeitsbedingungen sind schriftlich festzulegen („Arbeitsvertrag“)
Artikel 4 Landwirtschaftliche Beschäftigung muss einem Arbeitsvertrag unterliegen
Artikel 5 Bereitstellung des Arbeitsvertrags innerhalb der ersten sieben Arbeitstage
Artikel 6 Änderungen am Arbeitsverhältnis sind Gegenstand von Dokumenten
Artikel 8 Probezeit
Artikel 10 Bedingungen bezüglich der Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit
Artikel 13 Pflichtfortbildungen
Gesundheit und Sicherheit Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer Richtlinie 89/391/EWG Artikel 5 Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen
Artikel 6 Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendig sind, auch zur Gefahrenverhütung sowie zur Information und Unterweisung
Artikel 7 Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer, der bzw. die mit Maßnahmen im Sinne der Gesundheit und der Sicherheit betraut ist bzw. sind, oder Hinzuziehung zuständiger außerbetrieblicher Dienste
Artikel 8 Verpflichtung des Arbeitgebers zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer
Artikel 9 Verpflichtungen des Arbeitsgebers in Bezug auf die Bewertung von Gefahren sowie Schutzmaßnahmen und Schutzmittel, die Erfassung von und die Berichterstattung über Arbeitsunfälle
Artikel 10 Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gesprächen zu allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
Artikel 12 Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitnehmer Richtlinie 2009/104/EG Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Eignung der Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind
Artikel 4 Vorschriften bezüglich Arbeitsmitteln: müssen der Richtlinie und festgelegten Mindestvorschriften entsprechen und entsprechend zu warten sein
Artikel 5 Überprüfung der Arbeitsmittel — die nach der Montage einer Überprüfung zu unterziehen sind sowie Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen durch hierzu befähigte Personen sind
Artikel 6 Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel sind den hierzu beauftragten Personen vorzubehalten, und Durchführung aller Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungsarbeiten durch eigens hierzu befugte Arbeitnehmer
Artikel 7 Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Artikel 8 Bereitstellung angemessener Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer
Artikel 9 Angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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