Art. 10 – Interne Stützung im Rahmen der WTO

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Interventionen werden von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen und Bedingungen gemäß Artikel 4 so gestaltet, dass sie den Kriterien in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen.
Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen verwiesen wird. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, auf die in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwiesen wird, nur indikativ, und es kann stattdessen einem anderen Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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