Art. 11 – Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Haben die Mitgliedstaaten andere flächenbezogene Interventionen vorgesehen als solche, die im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft stehen, einschließlich gekoppelte Einkommensstützung nach Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der vorliegenden Verordnung, und betreffen diese Interventionen einige oder alle der Ölsaaten, die im Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT aufgeführt sind, so darf die gesamte Stützungsfläche auf der Grundlage der in den GAP-Strategieplänen der betroffenen Mitgliedstaaten angegebenen geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union nicht übersteigen, damit die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union gewährleistet ist.
(2)Bis 8. Juni 2022 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer indikativen Referenzstützungsfläche für jeden Mitgliedstaat, die auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der durchschnittlichen Anbaufläche in der Union in den Jahren 2016 bis 2020 berechnet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Jeder Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren, gibt in seinem Vorschlag für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 1 die entsprechenden geplanten Outputs, ausgedrückt in Hektar, an. Wird nach der Mitteilung aller von den Mitgliedstaaten geplanten Outputs die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels überschritten, berechnet die Kommission für jeden Mitgliedstaat, der eine Überschreitung seiner Referenzfläche mitgeteilt hat, einen Verringerungskoeffizienten im Verhältnis zur Überschreitung durch seine geplanten Outputs, so dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Unionerhalten bleibt. Jeder betroffene Mitgliedstaat wird in den Bemerkungen der Kommission zu dem GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 Absatz 3 über diesen Verringerungskoeffizienten unterrichtet. Der Verringerungskoeffizient für jeden Mitgliedstaat wird im Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 118 Absatz 6 festgesetzt, mit dem die Kommission den GAP-Strategieplan des Mitgliedstaats genehmigt. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Stützungsfläche nach dem in Artikel 118 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt nicht mehr auf eigene Initiative ändern.
(4)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs zu erhöhen, so teilt er der Kommission die geänderten geplanten Outputs im Wege eines Antrags auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.
(5)Um zu vermeiden, dass die maximale Stützungsfläche für die gesamte Union gemäß Absatz 1 überschritten wird, werden von der Kommission gegebenenfalls für alle Mitgliedstaaten, die ihre Referenzstützungsfläche in ihren GAP-Strategieplänen überschritten haben, Verringerungskoeffizienten festgelegt oder die geltenden Verringerungskoeffizienten überarbeitet, sofern diese gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegt wurden. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr über die Verringerungskoeffizienten. Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr einen entsprechenden Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 ein. Der Verringerungskoeffizient für diesen Mitgliedstaat wird in dem Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 119 Absatz 10 festgelegt, mit dem die Kommission die Änderung des GAP-Strategieplans genehmigt.
(6)In Bezug auf die unter den Erläuternden Vermerk gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallenden Ölsaaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 die Gesamthektarzahl mit, für die tatsächlich eine Unterstützung gezahlt wurde.
(7)Die Mitgliedstaaten schließen den Anbau von Konfektionssonnenblumenkernen von jeder flächenbezogenen Intervention nach Absatz 1 aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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