Art. 141 – Leistungsbewertung und -evaluierung

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Die Kommission erstellt einen mehrjährigen GAP-Evaluierungsplan, der unter ihrer Verantwortung umgesetzt wird. Dieser Evaluierungsplan gilt auch für die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2023 einen zusammenfassenden Bericht zu den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten. Der Bericht enthält eine Analyse der gemeinsamen Bemühungen und kollektiven Ambitionen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2, insbesondere den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i genannten.
(3)Bis zum 31. Dezember 2025 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten sowie die Kohärenz und den kombinierten Beitrag der Interventionen im Rahmen der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union bewertet. Bei Bedarf spricht die Kommission den Mitgliedstaaten Empfehlungen aus, um die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern.
(4)Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2026 unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie deren auf Unionsebene geleisteten Zusatznutzen zu prüfen. Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung zurückgreifen.
(5)Die Kommission führt eine Ex-post-Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie deren auf Unionsebene geleisteten Zusatznutzen zu prüfen.
(6)Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Evaluierungen der GAP, einschließlich Evaluierungen der GAP-Strategiepläne, sowie anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über die Zwischenevaluierung vor, einschließlich erster Ergebnisse betreffend die Leistung der GAP. Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis zum 31. Dezember 2031 vorgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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