Art. 138 – Jährliche Berichterstattung über die nationale Übergangsbeihilfe

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die die nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 147 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung der Zahlungen im vorangegangenen Haushaltsjahr für jeden einschlägigen Sektor:
a)Anzahl der Begünstigten,
b)Gesamtbetrag der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe und
c)Hektarzahl, Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die die Zahlung geleistet wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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