Art. 136 – Jährliche Überprüfungssitzungen

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Die Mitgliedstaaten führen alljährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission durch. Die Überprüfungssitzung findet unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission und frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts statt.
(2)Die Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte und verfügbarer Informationen zu einschlägigen Wirkungen, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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