Art. 135 – Zweijährliche Leistungsüberprüfung

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Die Kommission nimmt auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen eine zweijährliche Leistungsüberprüfung vor.
(2)Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2024 und 25 % für das Haushaltsjahr 2026 zurückbleibt, legt der betreffende Mitgliedstaat für diese Abweichung eine Begründung vor. Nach Bewertung der vorgelegten Begründung kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat erforderlichenfalls auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden.
(3)Im Jahr 2026 werden die in den Leistungsberichten für das Haushaltsjahr 2025 angegebenen Informationen von der Kommission überprüft. Wenn der gemäß Artikel 134 angegebene Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren, der bzw. die gemäß Anhang I von dem betreffenden Mitgliedstaat im GAP-Strategieplan für die Leistungsüberprüfung verwendet wurde(n), mehr als 35 % hinter dem jeweiligen Etappenziel für das Haushaltsjahr 2025 zurückbleibt, kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auffordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 135 REG_2021_2115 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 135 REG_2021_2115 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.