Art. 137 – Jährliche Berichterstattung

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Bis zum 15. Februar 2025 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gewähren, der Kommission folgende Informationen über die Durchführung dieser Zahlung im vorangegangenen Haushaltsjahr:
a)Anzahl der Begünstigten,
b)Betrag der Zahlung je Hektar und
c)Hektarzahl, für die die Zahlung gewährt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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