Art. 43 – Verpflichtende und fakultative Interventionskategorien

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Die Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a sind für Mitgliedstaaten mit nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen in diesem Sektor verpflichtend. Wenn ein Mitgliedstaat, in dem es zu dem Zeitpunkt, zu dem er seinen GAP-Strategieplan einreicht, keine anerkannten Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gibt, während des Zeitraums des GAP-Strategieplans eine Erzeugerorganisation in diesem Sektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkennt, stellt dieser Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119, um Interventionen im Sektor Obst und Gemüse aufzunehmen.
(2)Die Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe b sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend.
(3)Die Interventionskategorien im Weinsektor gemäß Artikel 42 Buchstabe c sind für die in Anhang VII aufgeführten Mitgliedstaaten verpflichtend.
(4)Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen die Durchführung von Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben d, e und f beschließen.
(5)Deutschland darf die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Hopfensektor nur durchführen, wenn er in seinem GAP-Strategieplan beschließt, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe d nicht durchzuführen.
(6)Griechenland, Frankreich und Italien dürfen die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe f im Sektor Olivenöl und Tafeloliven nur durchführen, wenn sie in ihren GAP-Strategieplänen beschließen, die Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe e nicht durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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