Art. 41 – Ausnahmeregelungen

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Die Artikel 101 und 102 und Titel VII mit Ausnahme von dessen Kapitel III gelten nicht für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß diesem Unterabschnitt.
(2)Die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle wird in keinen der in den Artikeln 108 bis 114 genannten Abschnitte des GAP-Strategieplans aufgenommen, außer in Bezug auf Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a über den Finanzplan.
(3)Artikel 55 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt nicht für die in diesem Unterabschnitt genannten Interventionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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