Art. 39 – Anerkannte Branchenverbände

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Im Sinne dieses Unterabschnitts ist ein „anerkannter Branchenverband“ eine rechtliche Einheit, der baumwollerzeugende Landwirte und mindestens ein Entkörnungsbetrieb angehören, und deren Tätigkeit u. a. darin besteht, a) insbesondere durch Marktforschung und Markterhebungen dazu beizutragen, dass die Vermarktung der Baumwolle besser koordiniert wird; b) Standardvertragsformulare zu entwerfen, die mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen; c) die Produktion auf Erzeugnisse zu lenken, die insbesondere im Hinblick auf Qualität und Verbraucherschutzaspekte den Markterfordernissen und Verbrauchererwartungen besser angepasst sind; d) die Methoden und Mittel zur Verbesserung der Produktqualität zu aktualisieren; e) Vermarktungsstrategien zu entwickeln, um den Absatz von Baumwolle über Qualitätssicherungssysteme zu fördern.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, erkennt Branchenverbände an, welche die möglicherweise gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erfüllen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften zu erlassen, die Folgendes betreffen: a) Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände; b) die Pflichten der Erzeuger; c) Bestimmungen über Konsequenzen für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den in Buchstabe a genannten Kriterien nicht entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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