Art. 38 – Grundflächen, feste Erträge und Referenzbeträge

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Es werden folgende nationale Grundflächen festgesetzt: — Bulgarien: 3 342 ha, — Griechenland: 250 000 ha, — Spanien: 48 000 ha, — Portugal: 360 ha.
(2)Die festen Erträge im Referenzzeitraum werden wie folgt festgesetzt: — Bulgarien: 1,2 t/ha, — Griechenland: 3,2 t/ha, — Spanien: 3,5 t/ha, — Portugal: 2,2 t/ha.
(3)Der Betrag der kulturspezifischen Zahlung je Hektar förderfähige Fläche wird berechnet, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden: — Bulgarien: 636,13 EUR, — Griechenland: 229,37 EUR, — Spanien: 354,73 EUR, — Portugal: 223,32 EUR.
(4)Überschreitet in einem Mitgliedstaat die förderfähige Baumwollanbaufläche in einem Jahr die Grundfläche gemäß Absatz 1, so wird der in Absatz 3 genannte Betrag für diesen Mitgliedstaat proportional zur Überschreitung der Grundfläche gekürzt.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Vorschriften über die Bedingungen für die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, über die Fördervoraussetzungen und über die Anbaumethoden zu erlassen.
(6)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften bezüglich der Berechnung der Kürzung gemäß Absatz 4 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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