Art. 18 – Verfahren der Haushaltsdisziplin

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 14 dieser Verordnung für das Haushaltsjahr N möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat beschlossen.
(2)Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 14 dieser Verordnung möglicherweise überschritten wird und sie keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere zur Einhaltung des genannten Betrags erforderliche Maßnahmen vor. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Europäischen Parlament und vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat beschlossen.
(3)Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres N die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattungen den Betrag nach Artikel 14 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt für die Kommission Folgendes: a) Sie berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge anteilig je nach verfügbaren Mitteln und erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des vorläufigen Betrags der Zahlungen für den betreffenden Monat; b) sie stellt spätestens am 28. Februar des Haushaltsjahres N+1 die Situation aller Mitgliedstaaten in Bezug auf die Unionsfinanzierung für das Haushaltsjahr N fest; c) sie erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung des Gesamtbetrags der Unionsfinanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, auf der Grundlage eines einheitlichen Unionsfinanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand; d) sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Haushaltsjahres N + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor. Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c dieses Absatzes werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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