Art. 21 – Verfahren für monatliche Zahlungen

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Unbeschadet der Artikel 53, 54 und 55 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.
(2)Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 39 bis 42 oder jeglicher anderen Korrekturen spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen, die sie auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 90 Absatz 1 übermittelten Auskünfte tätigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 erlassen.
(4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung zusätzlicher Zahlungen oder von Abzügen, mit denen Zahlungen gemäß Absatz 3 angepasst werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 103 erlassen.
(5)Sobald ein Mitgliedstaat eine finanzielle Obergrenze überschreitet, unterrichtet die Kommission diesen Mitgliedstaat unverzüglich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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