Art. 24 – Erwerb von Satellitendaten

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Das Verzeichnis der Satellitendaten, die für das in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannte Flächenüberwachungssystem erforderlich sind, wird anhand einer von jedem Mitgliedstaat erstellten Spezifikation zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart.
Gemäß Artikel 7 Buchstabe b stellt die Kommission diese Satellitendaten den für das Flächenüberwachungssystem zuständigen Behörden oder den von diesen Behörden beauftragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.
Die Kommission bleibt Eigentümerin der Satellitendaten.
Die Kommission kann spezialisierte Stellen damit beauftragen, Aufgaben bezüglich technischer Aspekte oder Arbeitsmethoden im Zusammenhang mit dem in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Flächenüberwachungssystem durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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