REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
(1)Der Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans stellt einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung und, sobald die Notifikation an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgt ist, eine rechtliche Verpflichtung im Sinne der genannten Verordnung dar. Dieser Durchführungsbeschluss gibt die jährliche finanzielle Beteiligung an.
(2)Die Mittelbindungen der Union für jeden GAP-Strategieplan erfolgen in Jahrestranchen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 der Haushaltsordnung werden für jeden GAP-Strategieplan die Haushaltsmittel für die erste Tranche nach der Genehmigung dieses GAP-Strategieplans durch die Kommission und die anschließende Notifikation an den dadurch betroffenen Mitgliedstaat gebunden. Für nachfolgende Tranchen nimmt die Kommission die Mittelbindungen jeweils vor dem 1. Mai jedes Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschlusses, sofern nicht Artikel 16 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.
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