Art. 31 – Zahlung des Vorschusses

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Nach dem Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des GAP-Strategieplans zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans. Dieser erste Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt: a) im Jahr 2023: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist; b) im Jahr 2024: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist; c) im Jahr 2025: 1 % des Betrags, der für die gesamte Laufzeit des GAP-Strategieplans an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist. Wird ein GAP-Strategieplan im Jahr 2024 oder später genehmigt, so werden die Tranchen der Vorjahre unverzüglich nach der Genehmigung gezahlt.
(2)Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung der ersten Tranche des Vorschusses durch die Kommission keine Ausgaben getätigt worden sind und der Kommission keine Ausgabenerklärung für den GAP-Strategieplan übermittelt worden ist. Dieser Vorschuss wird mit den ersten Ausgaben verrechnet, die für den GAP-Strategieplan geltend gemacht werden.
(3)Wurde eine Übertragung auf den oder aus dem ELER gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgenommen, wird kein zusätzlicher Vorschuss gezahlt oder eingezogen.
(4)Die Zinserträge aus dem Vorschuss werden für den betreffenden GAP-Strategieplan verwendet und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.
(5)Der Gesamtbetrag des Vorschusses wird vor Abschluss des GAP-Strategieplans nach dem Verfahren gemäß Artikel 53 abgeschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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