Art. 33 – Zahlung des Restbetrags und Abschluss der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im GAP-Strategieplan

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Nach Eingang des letzten jährlichen Leistungsberichts zur Umsetzung eines GAP-Strategieplans zahlt die Kommission den Restbetrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf der Grundlage des für die einzelnen Interventionskategorien des ELER geltenden Finanzplans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres für den betreffenden GAP-Strategieplan und der entsprechenden Abschlussbeschlüsse. Diese Rechnungen müssen der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegt werden und sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Förderfähigkeit getätigten Ausgaben beziehen.
(2)Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate nach dem Datum, zu dem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzten Jahresrechnungen abgeschlossen wurde. Unbeschadet von Artikel 34 Absatz 5 werden die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen von der Kommission spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.
(3)Sind der letzte jährliche Leistungsbericht und die für die Jahresrechnungen des letzten Jahres der Durchführung des GAP-Strategieplans erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu der Frist gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei der Kommission eingegangen, so führt dies gemäß Artikel 34 zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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