Art. 36 – Keine Doppelförderung

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte Ausgaben keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt erfolgt.
Im Rahmen des ELER können für ein Vorhaben nur dann verschiedene Formen der Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans und aus anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus anderen Unionsinstrumenten gewährt werden, wenn der kumulierte Gesamtbetrag der durch die verschiedenen Formen der Unterstützung gewährten Beihilfe die höchste Beihilfeintensität oder den höchsten Beihilfebetrag für diese Interventionskategorie gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission dieselben Ausgaben nicht geltend machen für Unterstützung
a)aus einem anderen Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder aus einem Unionsinstrument oder
b)im Rahmen des betreffenden GAP-Strategieplans.
Der in einer Ausgabenerklärung anzugebende Ausgabenbetrag kann anteilig im Einklang mit dem Dokument, das die Unterstützungsvoraussetzungen enthält, berechnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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