Art. 38 – Einhaltung der Zahlungsfristen

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Sind im Unionsrecht Zahlungsfristen festgelegt, so kommen Zahlungen, die eine Zahlstelle vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt an einen Begünstigten geleistet hat, nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch Vorschriften zu den Umständen und Voraussetzungen ergänzt wird, unter denen Zahlungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für eine Finanzierung in Betracht kommen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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