Art. 57 – Besondere Bestimmungen für den ELER

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Werden Unregelmäßigkeiten und andere Verstöße von Begünstigten sowie – im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente – von spezifischen Fonds unter Holdingfonds oder von Endempfängern gegen die Anforderungen für die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den GAP-Strategieplänen festgestellt, so nehmen die Mitgliedstaaten finanzielle Anpassungen vor, indem sie die betreffende Unionsfinanzierung teilweise oder, falls gerechtfertigt, vollständig streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Verstöße sowie die Höhe des finanziellen Verlusts für den ELER. Die Unionsfinanzierungsbeträge im Rahmen des ELER, die gestrichen wurden, und die eingezogenen Beträge, einschließlich Zinsen, werden anderen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den GAP-Strategieplänen zugewiesen. Die Mitgliedstaaten können gestrichene oder eingezogene Unionsmittel jedoch nur für ein Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen ihrer nationalen GAP-Strategiepläne vollständig wiederverwenden und sie können diese Mittel keinen Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums zuweisen, bei denen eine finanzielle Anpassung vorgenommen wurde. Die Mitgliedstaaten ziehen jeden wegen einer nicht bereinigten Unregelmäßigkeit eines Begünstigten rechtsgrundlos gezahlten Betrag gemäß diesem Artikel von allen künftigen von der Zahlstelle an den Begünstigten zu leistenden Zahlungen ab.
(2)Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 kann bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt wird, eine Beteiligung, die aufgrund eines individuellen Verstoßes gestrichen wurde, innerhalb desselben Finanzinstruments wie folgt wiederverwendet werden: a) wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des Endempfängers gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgestellt wird, nur für andere Endbegünstigte innerhalb desselben Finanzinstruments; b) wenn der Verstoß, der zur Streichung der Beteiligung geführt hat, auf der Ebene des spezifischen Fonds gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 innerhalb eines Holdingfonds gemäß Artikel 2 Nummer 20 der genannten Verordnung festgestellt wird, nur für andere spezifische Fonds.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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