Art. 60 – Vorschriften für die durchzuführenden Kontrollen

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 2 eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem muss systematische Kontrollen umfassen, die unter anderem auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kontrollen in einem Umfang durchgeführt werden, der für ein wirksames Management der Risiken für die finanziellen Interessen der Union erforderlich ist. Die jeweilige Behörde zieht aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil und einen risikobasierten Anteil.
(2)Die Kontrollen von Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 gezahlt wird, werden nur auf der Ebene des Holdingfonds und spezifischer Fonds sowie – bei Garantiefonds – auf der Ebene der Stellen durchgeführt, die die zugrunde liegenden neuen Darlehen bereitstellen. Auf der Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, werden keine Kontrollen durchgeführt.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksame durchgeführt werden und die Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf eine wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, und mit denen diese Verordnung – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Systems dies erfordert – durch Vorschriften für zusätzliche Anforderungen für die Zollverfahren, insbesondere die Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, ergänzt wird.
(4)Für in Agrarvorschriften genannte Maßnahmen erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften, die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich sind, insbesondere a) für Hanf Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und den Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115; b) für Baumwolle eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115; c) für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Vorschriften für die Messung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finanziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen; d) die Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Förderfähigkeit der Erzeugnisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwenden sind, sowie die Durchführung von Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Intervention als auch für die private Lagerhaltung; e) weitere Vorschriften für die Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 durchzuführen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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