Art. 69 – Geodatenbasiertes und tierbezogenes Antragssystem

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass bei der Antragstellung das Formular für den geodatenbasierten Antrag zu verwenden ist, das die zuständige Behörde bereitstellt.
(2)Für Beihilfen für tierbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne durchgeführt werden, schreiben die Mitgliedstaaten die Einreichung eines Antrags vor.
(3)Die Mitgliedstaaten tragen in die Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Angaben aus den in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g sowie den Artikeln 68, 70, 71 und 73 genannten Systemen oder aus anderen einschlägigen öffentlichen Datenbanken vorab ein.
(4)Die Mitgliedstaaten können ein automatisches Antragssystem einrichten und entscheiden, welche der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge durch dieses System abgedeckt werden.
(5)Beschließt ein Mitgliedstaat, ein automatisches Antragssystem zu nutzen, so richtet er ein System ein, das die Verwaltung in die Lage versetzt, die Zahlungen an die Begünstigten auf der Grundlage der vorliegenden Informationen in den amtlichen elektronischen Datenbanken zu leisten. Sofern es eine Änderung gab, wird diese vorliegende Information durch zusätzliche Angaben ergänzt, falls dies zur Berücksichtigung einer Änderung erforderlich ist. Die vorliegenden Informationen sowie zusätzliche Angaben, die durch das automatische Antragssystem zur Verfügung stehen, werden durch den Begünstigten bestätigt.
(6)Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich im Einklang mit der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge. Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen. Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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