Art. 66 – Bestandteile des integrierten Systems

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Das integrierte System umfasst a) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen; b) ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem; c) ein Flächenüberwachungssystem; d) ein System zur Identifizierung der Begünstigten der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2; e) ein Kontroll- und Sanktionssystem; f) gegebenenfalls ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen; g) gegebenenfalls ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
(2)Das integrierte System liefert Informationen, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 relevant sind.
(3)Das integrierte System beruht auf elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen und ermöglicht den Austausch und die Integration von Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen. Gegebenenfalls erlauben die geografischen Informationssysteme diesen Austausch und diese Integration von Daten über landwirtschaftliche Parzellen in abgegrenzten Schutzgebieten und ausgewiesenen Gebieten, die gemäß den in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union eingerichtet wurden, etwa Natura-2000-Gebiete und in Bezug auf Nitratbelastungen gefährdete Gebiete im Sinne des Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (32), sowie über Landschaftselemente, die unter den gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 definierten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder unter die in Titel III Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Interventionen fallen.
(4)Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Einrichtungen oder Fachleute heranziehen, um die Einrichtung, die Überwachung und den Betrieb des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fachlichen Rat zu erteilen.
(5)Die Mitgliedstaaten treffen die für die ordnungsgemäße Einrichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb des integrierten Systems erforderlichen Maßnahmen und leisten einander – auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats – für die Zwecke dieses Kapitels Amtshilfe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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