Art. 79 – Gegenseitige Amtshilfe

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Mitgliedstaaten leisten einander auf Verlangen die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,
a)in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;
b)in denen ein Unternehmen oder ein Dritter in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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