Art. 98 – Veröffentlichung von Informationen über Begünstigte

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Begünstigten des EGFL und des ELER für die Zwecke von Artikel 49 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung angehören, die ihnen von den genannten Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurden.
(2)Artikel 49 Absatz 3 Buchstaben a, b, d bis j und l sowie Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelten, soweit zutreffend, für Begünstigte des ELER und des EGFL. Die Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe e dieser Verordnung gilt nur für den Zweck des Vorhabens. Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe k dieser Verordnung gilt für den ELER.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck a) „Vorhaben“ eine Maßnahme, einen Sektor oder eine Interventionskategorie; b) „Gesamtkosten des Vorhabens“ die Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Agrar-Haushaltsjahr für jede(n) aus dem EGFL oder dem ELER finanzierte(n) Maßnahme, Sektor oder Interventionskategorie erhalten hat. Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Interventionskategorien entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich der Beteiligung der Union und der nationalen Beteiligung; c) „Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben“ die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. den Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht.
(4)Jeder Mitgliedstaat stellt die Informationen gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf einer einzigen Internetseite zur Verfügung. Diese Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Informationen gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) (EU) 2021/1060 nicht, wenn sich der Betrag der Unterstützung, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf maximal 1 250 EUR beläuft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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