ErwGr. 46

REG_2021_2116 · über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Kommission ist gemäß Artikel 317 AEUV dafür verantwortlich, den Haushaltsplan der Union zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Der Kommission sollte daher entscheiden können, ob die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Gelegenheit erhalten, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigung erzielt werden kann. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangenheit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Sicherheit zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission über die finanziellen Folgen eines Verstoßes befinden kann, begrenzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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