Art. 16a – Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) eingetragen sind, werden automatisch als geschützte geografische Angaben in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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