Art. 24a – Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass dieser Name auf dem Unionsmarkt seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b rechtmäßig verwendet wurde.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 eingelegt wurde.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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