Art. 6a – Nährwertdeklaration und Verzeichnis der Zutaten

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

(1)Die Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden, muss folgende verpflichtende Angaben enthalten: a) die Nährwertdeklaration gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und b) das Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(2)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Energiewert beschränkt werden, der durch die Verwendung des Symbols ‚E‘ für Energie ausgedrückt werden kann. In diesen Fällen wird die vollständige Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben. Diese Nährwertdeklaration darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden.
(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege, der auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett genannt wird, angegeben werden. In solchen Fällen gelten folgende Anforderungen: a) Es dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden, b) das Verzeichnis der Zutaten darf nicht zusammen mit anderen Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden und c) die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen. Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes umfassen das Wort ‚enthält‘ gefolgt von der Bezeichnung des Stoffes oder des Erzeugnisses gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die Vorschriften über die Angabe und Bezeichnung der Zutaten für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels weiter zu präzisieren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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