ErwGr. 23

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2022 ab. In einigen Fällen könnten Umstände wie die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wirtschaftskrise dazu geführt haben, dass die Umwandlung von Pflanzungsrechten in Pflanzungsgenehmigungen eingeschränkt wurde. Aus diesem Grund und damit die Mitgliedstaaten die Produktionskapazitäten, die diesen Pflanzungsrechten entsprechen, aufrechterhalten können, ist es angebracht, dass ab dem 1. Januar 2023 Pflanzungsrechte, die am 31. Dezember 2022 zur Umwandlung in Pflanzungsgenehmigungen in Betracht kamen, aber noch nicht in Pflanzungsgenehmigungen umgewandelt wurden, den betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin zur Verfügung stehen, die diese bis spätestens 31. Dezember 2025 als Genehmigungen für Neuanpflanzungen zuteilen können, ohne dass diese Genehmigungen als Einschränkungen im Sinne von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betrachtet zu werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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