ErwGr. 28

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Um Erzeuger in die Lage zu versetzen, Rebsorten zu verwenden, die besser an die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasst sind und eine größere Resistenz gegenüber Krankheiten aufweisen, sollte zugelassen werden, Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse, die aus Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera oder aus Kreuzungen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis hergestellt werden, zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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