ErwGr. 53

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Die Begriffsbestimmung für „Wirtschaftsbezirk“ gemäß Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Zwecke der Ausweitung der Vorschriften und der obligatorischen Beiträge sollte ergänzt werden, um die genannte Verordnung den Besonderheiten der Erzeugung von Erzeugnissen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die nach Unionsrecht anerkannt ist, Rechnung zu tragen. Zur Förderung nachhaltiger Erzeugungsverfahren sollte es möglich sein, Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Branchenverbänden in den Bereichen Pflanzengesundheit, Tiergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umweltrisiken für nicht angeschlossene Erzeuger verbindlich zu machen. Aufgrund der Bedeutung der biologischen Vielfalt beim für den ökologischen Landbau verwendeten Saatgut sollten allerdings Vorschriften über die Verwendung von zertifiziertem Saatgut nicht durch die Ausweitung auf nicht angeschlossene Erzeuger, die ökologischen Landbau betreiben, verbindlich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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