ErwGr. 54

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Angesichts der Bedeutung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union und angesichts des Erfolgs der Einführung von Vorschriften für die Angebotssteuerung bei Käse und luftgetrocknetem Schinken im Rahmen geografischer Angaben bei der Sicherung des Mehrwerts und bei der Aufrechterhaltung des Ansehens dieser Erzeugnisse sowie bei der Stabilisierung ihrer Preise sollte die Möglichkeit der Anwendung von Vorschriften für die Angebotssteuerung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ausgeweitet werden. Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollten die geltenden Vorschriften für die Steuerung des Angebots in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden, die für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse gilt. Daher sollten die Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Vorschriften ermächtigt werden, um das Angebot an landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf Antrag eines Branchenverbands, einer Erzeugerorganisation oder einer Gruppe von Erzeugern oder Marktteilnehmern zu steuern, sofern mindestens zwei Drittel der Erzeuger dieses Erzeugnisses oder deren Vertreter zustimmen und gegebenenfalls die landwirtschaftlichen Erzeuger des betreffenden Rohstoffes konsultiert wurden, und – im Falle von Käse, aus Gründen der Kontinuität – zugestimmt haben. Diese Vorschriften sollten strengen Bedingungen unterliegen, insbesondere um Schaden für den Handel mit Erzeugnissen auf anderen Märkten zu verhindern und Minderheitenrechte zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die erlassenen Vorschriften sofort veröffentlichen und die Kommission von diesen in Kenntnis setzen, für regelmäßige Überprüfungen sorgen und in Fällen von Verstößen die Vorschriften aufheben. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um von einem Mitgliedstaat die Aufhebung solcher Vorschriften zu verlangen, wenn sie feststellt, dass die Vorschriften bestimmten Anforderungen nicht gerecht werden, den Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts verhindern oder verzerren, die Freiheit des Handels beeinträchtigen oder die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV gefährden. Angesichts der Befugnisse der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik der Union und der Besonderheiten dieser Rechtsakte sollte die Kommission solche Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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