ErwGr. 62

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Bestimmte vertikale und horizontale Initiativen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, mit denen strengere Anforderungen als die verbindlichen Anforderungen angewendet werden sollen, können sich positiv auf die Nachhaltigkeitsziele auswirken. Der Abschluss solcher Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen zwischen Erzeugern und Marktteilnehmern auf verschiedenen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Handels könnte außerdem die Stellung der Erzeuger in der Versorgungskette festigen und ihre Verhandlungsposition stärken. Daher sollten solche Initiativen unter bestimmten Umständen nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Um sicherzustellen, dass diese neue Ausnahmeregelung tatsächlich wirksam angewendet und damit der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollte für solche Initiativen kein vorheriger Beschluss der Kommission erforderlich sein, dass sie nicht unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen. Da es sich hierbei um eine neue Ausnahme handelt, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung für die Marktteilnehmer Leitlinien für die Anwendung der Ausnahme erstellt. Nach Ablauf dieser Frist sollten die Erzeuger auch bei der Kommission eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit der Ausnahme auf ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen einholen können. In begründeten Fällen sollte die Kommission in der Lage sein, ihren Standpunkt später inhaltlich zu überarbeiten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten entscheiden können, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss oder eine abgestimmte Verhaltensweise abzuändern oder einzustellen ist oder nicht stattfinden darf, wenn sie es zum Schutz des Wettbewerbs für erforderlich halten, worüber sie die Kommission unterrichten sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 62 REG_2021_2117 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 62 REG_2021_2117 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.