ErwGr. 63

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Artikel 214a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestattet Finnland unter bestimmten Bedingungen, Südfinnland bis 2022 nationale Beihilfe zu gewähren, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kommission. Die Gewährung nationaler Beihilfe sollte für den Zeitraum 2023-2027 weiterhin gestattet sein. Zur Sicherstellung, dass diese Beihilfe im Übergangszeitraum 2021 bis 2022 weiterhin gewährt werden kann, sollten die damit verbundenen neuen Vereinbarungen erst ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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