ErwGr. 80

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Um den Verbrauchern umfangreichere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollte die obligatorische Kennzeichnung von aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer Nährwertdeklaration und einem Verzeichnis der Zutaten in die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 aufgenommen werden. Die Erzeuger sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Angaben der Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett auf den Brennwert zu beschränken und die vollständige Nährwertdeklaration und das Verzeichnis der Zutaten auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen, sofern sie dabei jegliche Erhebung oder Nachverfolgung von Nutzerdaten sowie die Bereitstellung von Informationen zu Vermarktungszwecken vermeiden. Allerdings sollte die Möglichkeit, keine vollständige Nährwertdeklaration auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett aufzuführen, die bestehenden Anforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten auslösende Stoffe auf dem Etikett aufzuführen, unberührt lassen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AUEV Rechtsakte zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 durch die Festlegung detaillierter Vorschriften für die Angabe und die Bezeichnung von Zutaten aromatisierter Weinerzeugnisse zu erlassen. Die Vermarktung bestehender Bestände an aromatisierten Weinerzeugnissen sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsanforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind. Marktteilnehmern sollte ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Kennzeichnungsanforderungen gegeben werden, bevor diese gültig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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