ErwGr. 82

REG_2021_2117 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union

Aufgrund ihrer geringen Größe, ihrer Abgelegenheit und ihrer besonderen Situation im Hinblick auf Ernährungssicherheit sind die örtlichen Märkte auf Réunion besonders anfällig für Preisschwankungen. Branchenverbände bringen Erzeuger und andere Marktteilnehmer auf verschiedenen Stufen der Lebensmittelversorgungskette zusammen und können eine Rolle beim Erhalt und bei der Diversifizierung der örtlichen Erzeugung spielen. Im besonderen Kontext der Ernährungssicherheit von Réunion ist es angezeigt, abweichend von Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorzusehen, dass – wenn die Vorschriften eines anerkannten Branchenverbands auf Marktteilnehmer, die nicht Mitglied eines Branchenverbands sind, ausgeweitet werden, – Frankreich nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger beschließen kann, dass verbandsfremde Marktteilnehmer finanzielle Beiträge für die unter die erweiterten Vorschriften fallenden Tätigkeiten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Marktteilnehmer zahlen müssen, deren Tätigkeiten ausschließlich auf Réunion durchgeführt werden und sich auf Erzeugnisse beziehen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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