REG_2021_2259 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollen Kleinanleger in die Lage versetzt werden, fundiertere Anlageentscheidungen zu treffen. Trotz der guten Absichten, die der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zugrunde liegen, wurden seit ihrer Annahme eine Reihe von Bedenken geäußert, einschließlich in Bezug auf die Notwendigkeit einer klareren Definition des Begriffs „Kleinanleger“, den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung, die Abschaffung der standardmäßigen Bereitstellung von Informationen auf Papier, wenn ein PRIIP persönlich angeboten wird, das Konzept der aufeinanderfolgenden Transaktionen und die Bereitstellung vorvertraglicher Informationen für professionelle Anleger. Auf diese Bedenken sollte dringend eingegangen werden, um das Vertrauen der Kleinanleger in die Finanzmärkte zu stärken; dies wäre sowohl vorteilhaft für Unternehmen, die Finanzierungsmöglichkeiten suchen, als auch für Anleger langfristig von Nutzen. Die Notwendigkeit einer umfassenderen Überprüfung wurde bereits in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dargelegt, und ihre Dringlichkeit bleibt unverändert. Auf der Grundlage einer solchen Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird erwartet, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat umgehend einen Bericht vorlegt, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Beseitigung der bestehenden Schwachstellen beigefügt ist.
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