ErwGr. 4

REG_2021_2259 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durch Verlängerung der Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen

Am 7. September 2021 hat die Kommission eine Delegierte Verordnung zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung angenommen. Der Geltungsbeginn jener Delegierten Verordnung ist der 1. Juli 2022, allerdings ist es wichtig, dass dem Erfordernis Rechnung getragen wird, den Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, ausreichend Zeit zu geben, sich auf das Ende der Übergangsregelung und die damit einhergehende Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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