Art. 2

REG_2021_2278 · zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013

(1)Die Kommission kann die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren in den folgenden Fällen überprüfen: a) auf eigene Initiative, oder b) auf Antrag eines Mitgliedstaats.
(2)Die Kommission überprüft die Aussetzungen für die im Anhang aufgeführten Waren im Verlauf des Jahres, das dem im Anhang für die verbindliche Überprüfung festgelegten Tag vorausgeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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