ErwGr. 7

REG_2021_2278 · zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union — wodurch die Wirtschaft der Union in die Lage versetzt wird, Arbeitsplätze zu erhalten und zu schaffen und ihre Strukturen zu modernisieren —, für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren Regeln für die Aussetzung der GZT-Zölle festzulegen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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