ErwGr. 4

REG_2021_2278 · zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013

In Statistiken für bestimmte in dieser Verordnung aufgeführte Waren werden oft Angaben in Stückzahl, Quadratmeter oder anderen besonderen Maßeinheiten als Gewichtseinheiten gemacht. Für bestimmte Produkte gibt es jedoch keine besondere Maßeinheit in der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „kombinierte Nomenklatur“). Daher muss dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Waren in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen, sondern auch die einschlägigen besonderen Maßeinheiten angegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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