ErwGr. 26

REG_2021_2280 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

Die allgemeine Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die den Handel mit zu Gegenständen verarbeiteten Elfenbeinexemplaren, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden, – im Sinne von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 – ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung erlaubt, sollte für verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten, abgeschafft werden. Es wird dann nicht mehr möglich sein, verarbeitetes Elfenbein ohne eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung auf den Markt zu bringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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