Art. 26 – Format und Muster einzureichender Unterlagen und der Berichte

REG_2021_2282 · über die Bewertung von Gesundheitstechnologien und zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU

(1)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Format und Muster für: a) die Dossiers mit den Informationen, Daten, Analysen und sonstigen Nachweisen, die Entwickler von Gesundheitstechnologien für gemeinsame klinische Bewertungen einreichen müssen; b) die Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen; c) die zusammenfassenden Berichte über gemeinsame klinische Bewertungen.
(2)Die Durchführungsrechtsakte im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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